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Schachclub Windischeschenbach e.V. von 1957 1. Vorstand Horst Keßler, Wiesenstr. 4, 92670 Windischenbach (09681/2842 |
S A T Z U N G
Stand: 10.06.1994
§ 1
Der Verein führt den Namen „ Schachclub Windischeschenbach
e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Windischeschenbach und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen, Landes-Sportverbandes
e.V. und erkennt dessen Satzung
und Ordnung an.
§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
schnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung
1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt
der Verein dem Bayerischen Landes-Sport-
verband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und
dem für ihn zuständigen Finanzamt
für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit
auf dem Gebiet des Sports, und
wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung des Sportplatzes und das Vereinsheimes,
sowie der Turn- und Sportgeräte,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen,
Kursen und
sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten
Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-
der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende
Mitglieder haben kei-
nerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich
beim Vorstand um Aufnahme nach-
sucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften
der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser
den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu.
Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß
oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende
Austritt ist jederzeit zum Ende des Ge-
schäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in erheblicher Weise gegen
den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise
sich grober und wiederholter Verstöße gegen
die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines
Jahres seiner Beitragspflicht
trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen
ist.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Gegen den Be-
schluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier
Wochen nach Bekanntgabe die schrift-
liche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese
entscheidet alsdann mit Zweidrit-
telmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer
ordentlichen Versammlung, sofern
vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung
stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß
seinen Beschluß für
vorläufig vollziehbar erklären.
d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist
frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ,
das letztlich über den Ausschluß entschieden
hat.
e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuß
unter den in c) genannten
Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße
bis zum Betrag von DM 100,--
und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an
der Teilnahme an sportlichen oder son-
stigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände,
welchen der Verein angehört, gemaßre-
gelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist
nicht anfechtbar.
f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied
mittels eingeschriebenen Briefes zuzu-
stellen.
§ 5
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt eines Schatzmeisters inne hat.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den 1. Vorsitzenden allein oder durch den
2. Vorsitzenden und 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand
im Sinne des § 26 BGB). Im
Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und
3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des
1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des
nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstands-
ämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode
aus, ist vom Vereinsausschuß für
den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung
selbständig. Im Innenverhältnis gilt,
daß der Vorstand Geschäfte bis zum Beträge
von DM 500,-- im Einzelfall, ausgenommen Grund-
stücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich
der Aufnahme von Belastungen, ausführen kann. Im
übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung
der Mitgliederversammlung. Eine Vorstands-
sitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
Einer vorherigen Mitteilung des Be-
schlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 7
Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern,
b) den Beiräten.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen
Mitwirkung bei der Führung der Ge-
schäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß
stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a),
4 c) und 4 e) sowie nach § 6 dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung
weitergehende Aufgaben zugewiesen
werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für
die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich
bestimmt ist.
Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr
zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mit-
glieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses
können zur Vorstandssitzung ge-
laden werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.
Dem Vereinsausschuß müssen als Beiräte angehören:
die überfachliche Frauenwartin,
die überfachliche Jugendleiterin,
der überfachliche Jugendleiter und
die Leiter der einzelnen Abteilungen.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift
aufzunehmen und vom Sitzungslei-
ter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr
statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von
einem Fünftel der Vereinsmitglieder schrift-
lich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim
Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier
Wochen vor dem Versammlungstermin
durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung bekannt-
zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge
ihrem wesentlichen Inhalt nach zu be-
zeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag,
die Entlastung und Wahl des Vor-
standes und der Vereinsausschußbeiräte, über
Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Ge-
genstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung
bestimmt jeweils für ein Jahr einen
dreiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung
übernimmt und der Versammlung Bericht er-
stattet.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder,
die am Tage der Versammlung
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschluß-
fähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen
und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse
über die Änderung der Satzung bedürfen der
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert
die Zustimmung von neuen Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter
und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§ 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit
Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilun-
gen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe
der Beschlüsse des Vereinsausschusses das
Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig
zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und
des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe
und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt
die Mitgliederversammlung.
§ 12
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-,
Rechts- und eine Jugendordnung mit ein-
facher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu
diesem Zweck und unter Einhaltung einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In dieser Versamm-
lung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend
sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreivier-
telmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlußfassung nicht zu-
stande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig ist. Darauf ist bei der
Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren
zu bestellen, die dann die
laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar
in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall
seines bisherigen Zweckes verbleibende
Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V.
oder für den Fall dessen Ablehnung der
Gemeinde Windischeschenbach mit der Maßgabe zu überweisen,
es wiederum unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über
die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die
in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke
betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes.
§ 14
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.06.1994
beschlossen. Sie tritt mit
Eintragung im Vereinsregister in kraft.