Schachclub Windischeschenbach e.V. von 1957

 1. Vorstand Horst Keßler, Wiesenstr. 4, 92670 Windischenbach (09681/2842


 
 

 S A T Z U N G

Stand: 10.06.1994
 

§ 1

 Der Verein führt den Namen „ Schachclub Windischeschenbach e.V.“.
 Er hat seinen Sitz in Windischeschenbach und ist in das Vereinsregister eingetragen.
 

§ 2

 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen, Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung
 und Ordnung an.
 

§ 3

 a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
 schnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

 Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sport-
 verband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt
 für Körperschaften an.

 Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, und
 wird insbesondere verwirklicht durch:

 -  Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

 -  Instandhaltung des Sportplatzes und das Vereinsheimes,
 sowie der Turn- und Sportgeräte,

 -  Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und
 sportlichen Veranstaltungen,

 -  Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten
 Übungsleitern.

 b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
 Zwecke.

 c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-
 der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben kei-
 nerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-
  hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 

§ 4

 a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nach-
  sucht.
  Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
  Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.

 b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Ge-
  schäftsjahres möglich.

 c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen
  den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen
  die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht
  trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

  Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
  gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Be-
  schluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schrift-
  liche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrit-
  telmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern
  vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

  Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß für
  vorläufig vollziehbar erklären.

 d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
  möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden
  hat.

 e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuß unter den in c) genannten
  Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 100,--
  und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder son-
  stigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßre-
  gelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

 f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzu-
  stellen.
 

§ 5

 Vereinsorgane sind:

 a) der Vorstand

 b) der Vereinsausschuß

 c) die Mitgliederversammlung
 
 

§ 6

 Der Vorstand besteht aus dem

 1. Vorsitzenden,

 2. Vorsitzenden,

 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt eines Schatzmeisters inne hat.

 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den
 2. Vorsitzenden und 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im
 Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des
 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

 Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
 Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstands-
 ämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für
 den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt,
 daß der Vorstand Geschäfte bis zum Beträge von DM 500,-- im Einzelfall, ausgenommen Grund-
 stücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen kann. Im
 übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstands-
 sitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Be-
 schlussgegenstandes bedarf es nicht.
 

§ 7

 Der Vereinsausschuss besteht aus

 a) den Vorstandsmitgliedern,

 b) den Beiräten.

 Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Ge-
 schäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a),
 4 c) und 4 e) sowie nach § 6 dieser Satzung zu.

 Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen
 werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich
 bestimmt ist.

 Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mit-
 glieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung ge-
 laden werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

 Dem Vereinsausschuß müssen als Beiräte angehören:

 die überfachliche Frauenwartin,

 die überfachliche Jugendleiterin,

 der überfachliche Jugendleiter und

 die Leiter der einzelnen Abteilungen.

 Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungslei-
 ter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
 

§ 8

 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche
 Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schrift-
 lich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

 Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin
 durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt-
 zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu be-
 zeichnen sind.

 Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vor-
 standes und der Vereinsausschußbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Ge-
 genstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen
 dreiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht er-
 stattet.

 Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung
 das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluß-
 fähig.

 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit,
 soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der
 Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert
 die Zustimmung von neuen Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter
 und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
 

§ 9

 Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilun-
 gen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das
 Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
 Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
 

§ 10

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 11

 Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe
 und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
 

§ 12

 Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit ein-
 facher Stimmenmehrheit beschließen.
 

§ 13

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
 vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versamm-
 lung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreivier-
 telmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zu-
 stande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
 ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der
 Einberufung hinzuweisen.

 In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die
 laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

 Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende
 Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der
 Gemeinde Windischeschenbach mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und
 ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
 Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke
 betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
 

§ 14

 Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.06.1994 beschlossen. Sie tritt mit
 Eintragung im Vereinsregister in kraft.